Wettbewerbsrecht

Der geschädigte Geschäftsherr hat wettbewerbsrechtliche Ansprüche sowohl gegen einen bestechenden Wettbewerber, als auch gegen einen korrupten Geschäftspartner und einen bestochenen eigenen Angestellten. Zu unterscheiden sind Ansprüche auf Unterlassen, Beseitigung und Schadensersatz einerseits und die Ansprüche aus einem nichtigen Hauptvertrag andererseits.